Zusammensetzung der Kosten
Informationen zu unseren Leistungen.
Rechtsanwaltskosten sind oftmals ein Anlass für Streitigkeiten zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Dabei sind solche Streite völlig überflüssig und lassen sich sehr gut vermeiden. Man muss nur von Anfang an wissen, woran man ist. Grundsätzlich gilt, dass wir unseren Beruf sehr, sehr gerne ausüben. Aber wir tun das nicht vollständig altruistisch, sondern benötigen eine Vergütung, um die Büromiete zu bezahlen und unseren fleißigen Mitarbeiterinnen die Gehälter zu überweisen. Mit anderen Worten: Wir lassen uns unsere Tätigkeiten bezahlen.
Wie hoch die Kosten sind, hängt von vielen Faktoren ab, so unter anderem vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache. In Zivilsachen lassen sich die Kosten aus sogenannten Vergütungstabellen errechnen. Ein sehr guter Prozesskostenrechner findet sich hier. Die spannende Frage ist außerdem: Wer bezahlt eigentlich? Hier kommt es darauf an, welches Rechtsgebiet Sie von mir betreut wissen wollen. Mehr dazu im Folgenden …
Viele Mandanten wollen sich erstmal gründlich informieren, um Ihre Erfolgsaussichten in einem Verfahren auszuloten. Das ist oftmals ein sehr cleveres Vorgehen, weil man so kostengünstig eine solide Einschätzung der Sach- und Rechtslage erhält.
Auch die Beratung ist natürlich zu vergüten. Hierfür gibt es aber keine festen Tabellen, wie beispielsweise bei Gerichtsverfahren. Wir rechnen unsere Beratungsleistungen nach Zeit ab und orientieren uns an einem Stundensatz von € 240,00 zzgl. Umsatzsteuer.
Das heißt: Eine 15-minütige Beratung (die bei guter Vorbereitung oftmals ausreicht) kostet Sie € 71,40 brutto. Für eine 30-minütige Beratung sind es € 142,80 brutto.
Und auch, wenn die Sache mal zeitaufwändiger werden sollte. Als Verbraucher sind die Kosten für die Erstberatung in einer Sache auf maximal € 226,10 brutto begrenzt. Wenn es zu einer Anschlussberatung kommt oder der Rat in Textform erteilt wird, liegt der Deckel bei € 297,50.
Sollte sich im Anschluss an eine Beratung ein Mandatsauftrag ergeben, beispielsweise im Arbeitsrecht nach einer Kündigung, so wird die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die spätere Vergütung angerechnet.
Relativ einfach ist die Sache bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls. Rechtsanwaltskosten sind immer ein erstattungsfähiger Schaden. Das bedeutet, dass meine Kosten in voller Höhe durch den Versicherer des Unfallgegners übernommen werden.
Nur dann, wenn sich wider Erwarten herausstellen sollte, dass die Gegenseite gar nicht haftet, etwa weil man einen Verkehrsverstoß nicht nachweisen kann, besteht ein gewisses Kostenrisiko. Dieses Risiko lässt sich pauschal nicht eingrenzen, die Kosten sind aber immer sehr viel niedriger als man eigentlich erwarten würde. Ein offenes Wort zu Beginn unserer Mandatsbeziehung schafft hier die erforderliche Klarheit.
Und – ich möchte sagen natürlich – gibt es ein Kostenrisiko, wenn wir mit der außergerichtlichen Schadensregulierung der Gegenseite nicht einverstanden sind und Klage erheben wollen. Eine Klageerhebung stellt aber immer eine gewisse Zäsur dar, vor der ich Ihnen standardmäßig eine konkrete Analyse erstelle, mit welcher Erfolgswahrscheinlichkeit wir in einen Gerichtsprozess einziehen und wie das jeweilige Kostenrisiko aussieht. Wenn Sie sich dann dazu entscheiden, von einer Klage Abstand zu nehmen, entsteht auch kein Kostenrisiko für Sie.
Mit anderen Worten: Man kann eigentlich gar nichts falsch machen, wenn man nach einem Verkehrsunfall, der jedenfalls zu einem Teil vom Unfallgegner mit verursacht wurde, einen Rechtsanwalt beauftragt. Man erhält ohne Kostenrisiko einen professionellen Experten an seine Seite gestellt, der die Schadenspositionen für Sie reguliert.
Im Arbeitsrecht sieht es gänzlich anders aus. Hier fallen eigentlich immer die Kosten des Rechtsanwalts dem Mandanten zur Last. Dies gilt für viele Fälle der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, insbesondere aber auch für die Kosten eines Gerichtsprozesses.
Grund hierfür ist die Vorschrift des § 12a Arbeitsgerichtsgesetz, wonach die Anwaltskosten der Parteien vor dem Arbeitsgericht selbst dann nicht von der Gegenseite erstattet werden, wenn man den Prozess in voller Höhe gewinnt.
Die Kosten für ein Gerichtsverfahren (und die meisten Arbeitsrechtsstreitigkeiten enden letztendlich vor den Gerichten!) können sehr schnell sehr hoch werden. Bei einem Kündigungsschutzprozess richten sich die Kosten letztlich nach dem Bruttolohn. Bei einem Bruttolohn von € 2.500,00 sind das je nach Prozessverlauf zwischen € 1.518,- und € 2.117,50,- brutto. Auch hier gilt: Das offene Gespräch zu Mandatsbeginn hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Wichtig zu wissen ist, dass die Rechtsanwaltskosten in Arbeitsrechtssachen so gut wie immer als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.
In Straf- und Bußgeldsachen gilt der Grundsatz, dass der Mandant so gut wie immer die Kosten des Verteidigers zu bezahlen hat. Die genaue Höhe hängt vom Umfang des Mandats ab.
Bei normalen Bußgeldverfahren liegen die Kosten meist zwischen € 385,- und € 990,- brutto. Bei normalen Verfahren vor dem Strafrichter liegen die Kosten meist zwischen € 495,- und € 1100,- brutto.
Prozesskostenhilfe gibt es in Strafsachen leider nicht. Wenn es zu einem Freispruch kommen sollte, erhält man in der Regel einen Teil der Vergütung (die sogenannten „notwendigen Auslagen“ zurück). In diesem Falle reduziert sich die Kostenlast ganz erheblich.
Ich bin kein Vermittler von Versicherungen. Aber die teilweise doch sehr hohen Rechtsanwaltskosten sollten Grund zur Überlegung sein, ob sich nicht der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnt.
Im Verkehrsbereich ist die Antwort ganz klar: Eine Rechtsschutzversicherung ist genauso wichtig wie eine Haftpflichtversicherung. Die Kosten für reinen Verkehrsschutz belaufen sich auf weniger als € 100,00 jährlich; ein Besuch an der Tankstelle ist heute schon sehr viel teurer. Auch wenn meine Kosten für die außergerichtliche Regulierung durch die Gegenseite bezahlt werden, ermöglicht eine Rechtsschutzversicherung doch einen offensiven Umgang mit einer Klage. Hierdurch können oftmals sehr viel höhere Entschädigungszahlungen bei der Gegenseite durchgesetzt werden.
Und angesichts der relativ hohen Kosten für Bußgeld- und Strafverfahren ist eine Rechtsschutzversicherer in der Hinterhand eigentlich ein „Muss“.
Das beste Argument ist aber: Ich habe selbst eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung. Noch Fragen?
Sie haben noch keine Rechtsschutzversicherung? Selbst dann können Sie in den Genuss von Versicherungsschutz kommen. Ein großer Versicherer bietet nämlich für Verkehrssachen eine Rechtsschutzversicherung mit Rückwirkung bis zu drei Monaten an. Für die Regulierung von Verkehrsunfällen oder Straf- bzw. Bußgeldverfahren mit Verkehrsbezug ist das eine sehr gute Sache. Für Arbeitsrechtsschutz müssen Sie mit einer Prämie von ca. € 300,00 pro Jahr rechnen. Hier gibt es unterschiedliche Tarife, die sich in der Höhe der Selbstbeteiligung unterscheiden. Es gibt im Internet tolle Vergleichsportale (bspw. Versicherung oder Check24), die das für Sie beste Angebot ermitteln. Und natürlich dürfen Sie sich auch gerne an Ihrenen Versicherungsmakler wenden.
In den zivilrechtlichen Sachen können Sie bei sozialer Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe beantragen. Das bedeutet, dass die eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden. Je nach Grad der Bedürftigkeit wird entweder ein Darlehen gewährt oder die öffentliche Hand übernimmt die Kosten vollständig als Zuschuss.
Es gibt hier im Internet eine praktische Excel-Tabelle, in der Sie mit wenigen Einträgen prüfen können, ob und wenn ja, wie Sie Prozesskostenhilfe erlangen können.